Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1.1.1.2.7.2. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.2.7.2. RS 2022/06, Zahlung des Transfer-Kurzarbeitergeldes
(1) Soweit Arbeitnehmende in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit des Betriebes/Transfergesellschaft einmünden, wird ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Transfer-Kurzarbeitergeld gewährt.
(2) Die Förderungsdauer beträgt maximal 12 Monate — eine Verlängerungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637