Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1.1.1.11. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.11. RS 2022/06, Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V
(1) Für Versicherte mit einer obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V ist der Anspruch auf Krankengeld nicht ausgeschlossen. Sofern kein Einkommens-(Ausfall) bei Arbeitsunfähigkeit entsteht, kommt es jedoch zu keiner Auszahlung von Krankengeld (Anspruchshöhe: 0 EUR).
(2) Zur Abgrenzung einer obligatorischen Anschlussversicherung, Ansprüche auf Krankengeld im Rahmen des § 19 Absatz 2 SGB V und einer Versicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V wird auf 2.1.1.1.8 verwiesen.
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