Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1.2. RS 2022/06
Ziff. 2.1.2. RS 2022/06, Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung zulasten der Krankenkasse
(1) Eine stationäre Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung kann den Anspruch auf Krankengeld begründen (§ 44 Absatz 1 SGB V). Ein Anspruch auf Krankengeld besteht demnach grundsätzlich im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung in
- - einem Krankenhaus (§ 39 SGB V),
- Hierzu zählen auch stationsäquivalente, teil- sowie vor- und nachstationäre Behandlungen, wenn hierdurch die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt werden kann. Als stationäre Behandlung im Krankenhaus gelten zudem auch Zeiten der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e SGB V sowie der tagesstationären Behandlung nach § 115e SGB V.
- - einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung bei medizinischer Vorsorge (§ 23 Absatz 4 SGB V),
- - einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung bei Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter (§ 24 SGB V),
- - einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung bei medizinischer Rehabilitation (§ 40 Absatz 2 SGB V) oder
- - einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung bei medizinischer Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41 SGB V),
(2) Wird die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder Vorsorge dagegen durch einen anderen Leistungsträger (Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft) durchgeführt, besteht ein Anspruch auf Krankengeld nur dann, wenn vor, mit Beginn bzw. während (interkurrente Erkrankung vgl. § 3 Absatz 2 AU-RL) der Leistung Arbeitsunfähigkeit bestand.
(3) Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder Vorsorge ruht der Anspruch auf Krankengeld, soweit und solange Versicherte Übergangsgeld beziehen (§ 49 Absatz 1 Nummer 3 in Verb. mit Absatz 3 SGB V).
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