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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2.2.4. RS 2022/06
Ziff. 3.2.2.4. RS 2022/06, Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
(1) Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind dem Personenkreis der Nicht-Arbeitnehmenden zuzurechnen. Nach § 47 Absatz 4 Satz 2 in Verb. mit § 235 Absatz 1 SGB V gilt für Versicherte, die nicht Arbeitnehmende sind, als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsberechnung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Das sind 80 v. H. des der Übergangsgeldberechnung nach den §§ 66, 67 oder 68 SGB IX zugrunde gelegten Arbeitsentgelts. Das gilt unabhängig davon, ob Krankengeld für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder im Anschluss an eine planmäßig oder unplanmäßig beendete Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu zahlen ist. Diese Verfahrensweise wurde auch vom BSG mit Urteil vom 5. 5. 2009 — B 1 KR 16/08 R — bestätigt.
Beispiel 87: Berechnung Regelentgelt nach Bezug von Übergangsgeld
Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld | 80 EUR |
Beitragsbemessungsgrundlage (80% der Berechnungsgrundlage — § 235 Absatz 1 SGB V) | 64 EUR |
Ergebnis: | |
Regelentgelt für Krankengeldberechnung | 64 EUR |
Siehe auch Beispiel 114
(2) Die Ausführungen gelten analog für Beziehende von Anschluss-Übergangsgeld nach § 71 Absatz 4 SGB IX.
(3) Die Berechnung des Regelentgelts für Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erfolgt abweichend (siehe 3.1.4).
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