Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.5.4. RS 2022/06
Ziff. 4.5.4. RS 2022/06, Übergangsgeld
(1) Nach § 47 Absatz 4 Satz 2 SGB V gilt für Versicherte, die nicht Arbeitnehmende sind, als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsberechnung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Das sind 80 v. H. des der Übergangsgeldberechnung nach den §§ 46, 47 oder 48 SGB IX zugrunde gelegten Arbeitsentgelts. Das gilt unabhängig davon, ob Krankengeld für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder im Anschluss an eine planmäßig oder unplanmäßig beendete Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu zahlen ist.
(2) Durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21. 3. 2005 wurde § 47 Absatz 4 Satz 2 SGB V um die Worte "aus Arbeitseinkommen" ergänzt. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Ergänzung auch die Berechnungsgrundlage des Krankengeldes für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V versicherten Teilnehmenden an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung verändern wollte.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637