Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.3. RS 2022/06
Ziff. 6.3. RS 2022/06, Bezug von anderen Entgeltersatzleistungen
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht auch,
- - soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld beziehen (§ 49 Absatz 1 Nummer 3 SGB V),
- - solange Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld bezogen wird (§ 49 Absatz 1 Nummer 3a SGB V),
- - wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit nach dem SGB III ruht (§ 49 Absatz 1 Nummer 3a SGB V) oder
- - soweit und solange Versicherte eine ausländische Entgeltersatzleistung beziehen, die mit dem Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld vergleichbar ist (§ 49 Absatz 1 Nummer 4 SGB V).
(2) In diesen Fällen ruht der Anspruch auf Krankengeld auch dann in voller Höhe, wenn das Krankengeld höher ist als die andere Entgeltersatzleistung (§ 49 Absatz 3 SGB V/BSG, Urteil vom 12. 3. 2013 — B 1 KR 17/12 R —).
(3) Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung der vorgenannten Ruhensregelungen nicht aufgestockt werden (§ 49 Absatz 3 SGB V).
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