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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.3.1. RS 2022/06
Ziff. 6.3.1. RS 2022/06, Übergangsgeld
(1) Beziehende von Übergangsgeld haben teilweise einen Anspruch auf Fortzahlung des Übergangsgeldes, sofern ihnen die weitere Durchführung der Leistung aus medizinischen, persönlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich ist. Je nach Leistung wird das Übergangsgeld dabei für unterschiedliche Zeiträume fortgezahlt. Für die aktuell durch die Rentenversicherung vorgesehenen Fortzahlungszeiträume siehe Gemeinsames Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld. Der Anspruch auf Krankengeld ruht daher, solange Übergangsgeld fortgezahlt wird (siehe 6.3).
(2) Die Aussagen gelten gleichermaßen für das Anschlussübergangsgeld nach § 71 Absatz 4 SGB IX sowie das Zwischenübergangsgeld nach § 71 Absatz 1 SGB IX.
(3) Die Rentenversicherungsträger haben nach § 71 Absatz 5 SGB IX bis zum Ende einer im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erforderlichen stufenweisen Wiedereingliederung Übergangsgeld zu zahlen. Mangels eindeutiger gesetzlicher Regelungen wurde daher eine Vereinbarung zum 1. 9. 2011 zwischen der Deutschen Rentenversicherung und den Krankenkassen zur Zuständigkeitsabgrenzung bei einer stufenweisen Wiedereingliederung geschlossen.
(4) Grundsätzlich müssen hiernach folgende Voraussetzungen für eine stufenweise Wiedereingliederung zulasten der Rentenversicherung vorliegen:
- - Zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation besteht weiterhin Arbeitsunfähigkeit.
- - Die Notwendigkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung zulasten der Deutschen Rentenversicherung wird regelmäßig bis zum Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation durch die Rehabilitations-Einrichtung festgestellt.
- - Ist aus Sicht der Rehabilitations-Einrichtung eine stufenweise Wiedereingliederung zur Erreichung des Rehabilitationsziels angezeigt, wird diese von der Rehabilitations-Einrichtung eingeleitet.
- - Die stufenweise Wiedereingliederung muss spätestens innerhalb von 4 Wochen nach dem Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation beginnen.
- - Die Versicherten haben der Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung zugestimmt.
- - Der Arbeitgeber hat der Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung zugestimmt.
- - Die Versicherten sind zur Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung ausreichend belastbar (mindestens 2 Stunden arbeitstäglich).
(5) Hat die Rehabilitations-Einrichtung eine stufenweise Wiedereingliederung nicht eingeleitet und haben sich die individuellen Verhältnisse verändert, kann die Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen nach dem Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation die Einleitung einer stufenweisen Wiedereingliederung bei der Deutschen Rentenversicherung anregen.
(6) Eine begründete Anregung ist möglich bzw. erforderlich, wenn die
- - Arbeitsunfähigkeit länger andauert,
- - Arbeitsfähigkeit durch die stufenweise Wiedereingliederung wiederhergestellt werden kann,
- - Nachsorge nicht ausreichend ist,
- - Zustimmung der Versicherten vorliegt,
- - Zustimmung des Arbeitgebers vorliegt,
- - tägliche Mindestarbeitszeit von 2 Stunden innerhalb von 4 Wochen erreichbar ist oder
- - eine stufenweise Wiedereingliederung ärztlich empfohlen wurde.
(7) Zu den weiteren Absprachen in diesem Zusammenhang siehe Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei einer stufenweisen Wiedereingliederung.
(8) Nach § 20 SGB VI haben Versicherte auch Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie von einem Träger der Rentenversicherung ambulante Leistungen zur Prävention oder Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten. In diesem Zusammenhang wurde ein pauschalisiertes Erstattungsverfahren vereinbart, weshalb kein Übergangsgeld zu zahlen ist. Während solcher Leistungen erfolgt daher die Zahlung von Krankengeld durchgängig (siehe Vereinbarung des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 20 Absatz 4 SGB VI).
Besonderheit bei freiwillig Versicherten mit Rentenversicherungsbeiträgen auf Basis der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage:
(9) Abweichend von der vorgenannten Rechtslage im Sinne des BSG vom 12. 3. 2013 — B 1 KR 17/12 R — sind bei in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig Versicherten, die Arbeitseinkommen erzielen und Beiträge zur Rentenversicherung aus der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 167 SGB VI zahlen, Besonderheiten zu beachten.
(10) Hintergrund ist, dass der erkennende Senat nicht über die weitere Frage entschieden hat, ob und inwieweit das Aufstockungsverbot bei freiwillig Rentenversicherten abweichend für den Bereich der Mindestbeitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung auszulegen wäre. Für diese Personen ist ein Krankengeld-Spitzbetrag zu zahlen, weil eine andere Vorgehensweise zu unberechtigten Nachteilen führen würde. Das Übergangsgeld beträgt 80 v. H. des Arbeitseinkommens, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde lag (§ 21 Absatz 2 SGB VI). Hierdurch kann es erheblich geringer als das Krankengeld sein. Zur Ermittlung des Krankengeld-Spitzbetrags ist das Brutto-Krankengeld grundsätzlich um den Betrag zu kürzen, welcher der Berechnung des Übergangsgeldes nach § 21 Absatz 2 SGB VI zugrunde lag. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine freiwillig rentenversicherte Person durch die Aufstockung nicht mehr erhalten kann, als eine pflichtversicherte Person bei einem entsprechenden Arbeitseinkommen als Übergangsgeld beziehen würde (BSG, Urteil vom 17. 2. 2022 — B 3 KR 9/20 R —). Das Übergangsgeld ist daher höchstens bis zu dem Betrag aufzustocken, den die freiwillig rentenversicherte Person bei voller rentenversicherungsrechtlicher Absicherung als Übergangsgeld erhalten würde. Die Höhe des Krankengeld-Spitzbetrags ist somit begrenzt auf die Differenz zwischen der Höhe des (fiktiven) Übergangsgeldes, das eine pflichtversicherte Person bei einem entsprechenden Arbeitseinkommen erhalten würde, und der Höhe des (tatsächlichen) Anspruchs auf Übergangsgeld nach § 66 Absatz 1 SGB IX, das der Rentenversicherungsträger aufgrund der Mindestbeitragszahlung ermittelt hat.
(11) Bei der Berechnung der Höhe des fiktiven Übergangsgeldes ist zwischen Versicherten mit und ohne Angehörige zu unterscheiden, da die Höhe des Übergangsgeldes in Abhängigkeit davon entweder 75 % (§ 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 SGB IX) oder 68 % (§ 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 SGB IX) der Bemessungsgrundlage beträgt.
Beispiel 142: Krankengeld-Spitzbetrag bei Übergangsgeld aus dem Mindestbeitrag zur Rentenversicherung
Beiträge zur Rentenversicherung werden auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage (§ 167 SGB VI) geleistet (2023) | 520 EUR |
kalendertägliche Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld (520 EUR x 80 v. H. : 30 Tage) | 13,87 EUR |
kalendertägliches Übergangsgeld nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 SGB IX (13,87 EUR x 68 v. H.) | 9,43 EUR |
Arbeitseinkommen, das im Falle einer Pflichtversicherung den für das letzte Kalenderjahr gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen zugrunde gelegt worden wäre (= Bemessungsgrundlage des fiktiven Übergangsgelds) | 36 000 EUR |
kalendertägliches Brutto-Krankengeld | 70 EUR |
Ergebnis: | |
1. Ermittlung des Krankengeld-Spitzbetrags: | |
Der kalendertägliche Krankengeld-Spitzbetrag ergibt sich zunächst als Differenz aus dem Brutto-Krankengeld und der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld (70 EUR - 13,87 EUR) zu | 56,13 EUR |
2. Ermittlung des maximalen Aufstockungsbetrags anhand des fiktiven Übergangsgelds einer pflichtversicherten Person mit entsprechendem Arbeitseinkommen: | |
kalendertägliche Berechnungsgrundlage des fiktiven Übergangsgeldes (80 v. H. der Bemessungsgrundlage) (36 000 EUR : 360 x 80 v. H.) | 80 EUR |
Bei Versicherten ohne Angehörige beträgt das kalendertägliche Übergangsgeld 68 v. H. der Berechnungsgrundlage (§ 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 SGB IX) | 54,40 EUR |
Der maximale kalendertägliche Aufstockungsbetrag ergibt sich als Differenz aus dem fiktiven Übergangsgeld und dem tatsächlichen Übergangsgeld auf Basis des Mindestbeitrags zur Rentenversicherung (54,40 EUR - 9,43 EUR) zu | 44,97 EUR |
3. Auszuzahlender Krankengeld-Spitzbetrag: | |
Der kalendertägliche Krankengeld-Spitzbetrag liegt oberhalb des maximalen Aufstockungsbetrags und ist daher auf diesen zu kürzen, also i. H. v. 44,97 EUR auszuzahlen. |
Beispiel 143: Krankengeld-Spitzbetrag bei Übergangsgeld (Reha 2024) aus dem Mindestbeitrag zur Rentenversicherung
Beiträge zur Rentenversicherung werden auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage (§ 167 SGB VI) geleistet (2023) | 520 EUR |
kalendertägliche Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld (520 EUR x 80 v. H. : 30 Tage) | 13,87 EUR |
kalendertägliches Übergangsgeld nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 SGB IX (13,87 EUR x 75 v. H.) | 10,40 EUR |
Arbeitseinkommen, das im Falle einer Pflichtversicherung den für das letzte Kalenderjahr gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen zugrunde gelegt worden wäre (= Bemessungsgrundlage des fiktiven Übergangsgelds) | 72 000 EUR |
kalendertägliches Brutto-Krankengeld (Höchstkrankengeld 2024) | 120,75 EUR |
Ergebnis: | |
1. Ermittlung des Krankengeld-Spitzbetrags: | |
Der kalendertägliche Krankengeld-Spitzbetrag ergibt sich zunächst als Differenz aus dem Brutto-Krankengeld und der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld (120,75 EUR - 13,87 EUR) zu | 106,88 EUR |
2. Ermittlung des maximalen Aufstockungsbetrags anhand des fiktiven Übergangsgelds einer pflichtversicherten Person mit entsprechendem Arbeitseinkommen: | |
kalendertägliche Berechnungsgrundlage des fiktiven Übergangsgeldes (80 v. H. der Bemessungsgrundlage) (72 000 EUR : 360 x 80 v. H.) | 160 EUR |
Bei Versicherten mit Angehörigen beträgt das kalendertägliche Übergangsgeld 75 v. H. der Berechnungsgrundlage (§ 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 SGB IX) | 120 EUR |
Der maximale kalendertägliche Aufstockungsbetrag ergibt sich als Differenz aus dem fiktiven Übergangsgeld und dem tatsächlichen Übergangsgeld auf Basis des Mindestbeitrags zur Rentenversicherung (120 EUR - 10,40 EUR) zu | 109,60 EUR |
3. Auszuzahlender Krankengeld-Spitzbetrag: | |
Der kalendertägliche Krankengeld-Spitzbetrag liegt unterhalb des maximalen Aufstockungsbetrags und ist daher nicht zu kürzen, also i. H. v. 106,88 EUR auszuzahlen. |
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