Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.13. RS 2022/06
Ziff. 6.13. RS 2022/06, Freiheitsentziehende Maßnahmen
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht nach § 16 Absatz 1 Nummer 4 SGB V, solange
- - sich Versicherte in Untersuchungshaft befinden oder
- - sie nach § 126a StPO (Unterbringung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit bei Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit) vorübergehend untergebracht sind oder
- - gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird,
(2) Der Anspruch auf das Krankengeld ruht nicht nach § 16 Absatz 1 Nummer 4 SGB V, wenn während einer Arbeitsunfähigkeit die freiheitsentziehende Maßnahme angetreten wird.
(3) Für Strafgefangene, die als "Freigänger" einem Beschäftigungsverhältnis außerhalb der Strafanstalt nachgehen und deswegen krankenversichert sind, ruht nach § 62a StVollzG der Anspruch auf Gesundheitsfürsorge, weshalb der Anspruch auf Krankengeld nicht nach § 16 Absatz 1 Nummer 4 SGB V zum Ruhen kommt.
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