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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8.2.4. RS 2022/06
Ziff. 8.2.4. RS 2022/06, Fristsetzung und Aufforderung
(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse nach § 51 Absatz 1 SGB V eine Frist von 10 Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Stellen Versicherte den Antrag innerhalb der Frist nicht, entfällt nach § 51 Absatz 3 SGB V der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf. Die Frist beginnt hierbei mit dem Tag nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, wenn kein anderer Beginn festgesetzt wird.
Beispiel 159: Fristsetzung § 51 SGB V
Versand der Aufforderung an den Versicherten | 1. 4. (Mo) |
Zugang der Aufforderung (3 Tage Postweg) | 4. 4. (Do) |
Beginn der 10-Wochen-Frist | 5. 4. (Fr) |
Letzter Tag der 10-Wochen-Frist | 13. 6. (Do) |
Beispiel 160: Fristsetzung § 51 SGB V mit Wochenende
Versand der Aufforderung an den Versicherten | 3. 4. (Mi) |
Zugang der Aufforderung (3 Tage Postweg) | 6. 4. (Sa) |
Beginn der 10-Wochen-Frist | 7. 4. (So) |
Letzter Tag der 10-Wochen-Frist | 15. 6. (Sa) |
(2) Der Verwaltungsakt muss klar und unmissverständlich zur Antragstellung auffordern und eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 51 Absatz 3 Satz 1 SGB V enthalten. Neben der Information über die mögliche Einstellung des Krankengeldes muss der Versicherte auch über die Einschränkung seiner Dispositionsfreiheit informiert werden.
(3) Das BSG vertritt in den Urteilen vom 16. 12. 2014 — B 1 KR 31/13 R — und — B 1 KR 32/13 R — die Auffassung, dass der fruchtlose Ablauf der Frist zur Stellung eines Reha-Antrags lediglich den Anspruch auf Auszahlung von Krankengeld für den Zeitraum bis zur Nachholung des Reha-Antrags suspendiert, nicht aber das Stammrecht auf Krankengeld beseitigt. So vermöge es weiterhin den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten (vgl. § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V), wenn und solange von Versicherten im Übrigen alle Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs erfüllt seien. Das Fortbestehen des Stammrechts auf Krankengeld sei die Grundlage dafür, dass der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wiederauflebt (§ 51 Absatz 3 Satz 2 SGB V), wenn Versicherte den Reha-Antrag erst nach Ablauf der ihnen gesetzten Frist stellen.
(4) Damit hat das BSG seine Rechtsauffassung zur früheren Regelung des § 183 Absatz 7 RVO revidiert, wonach die Krankenkassenmitgliedschaft — sofern sie nicht freiwillig aufrechterhalten wurde — endete, wenn der Anspruch auf Krankengeld aufgrund nicht fristgemäßer Antragsstellung entfiel.
(5) Bleibt der Grundanspruch auf Krankengeld auch bei fruchtlosem Ablauf der Frist zur Stellung eines Reha-Antrags erhalten und entfällt lediglich der Anspruch auf Auszahlung des Krankengeldes, so ist der Zeitraum der Suspendierung bis zur Nachholung des Antrags trotzdem auf die Leistungsdauer nach § 48 SGB V anzurechnen, weil grundsätzlich auch für diese Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld bestand.
Beispiel 161: Fristsetzung § 51 SGB V mit verspäteter Antragstellung
Versand der Aufforderung an den Versicherten | 1. 4. (Mo) |
Zugang der Aufforderung (3 Tage Postweg) | 4. 4. (Do) |
Beginn der 10-Wochen-Frist | 5. 4. (Fr) |
Letzter Tag der 10-Wochen-Frist | 13. 6. (Do) |
Antragsstellung für Leistungen zur Reha | 28. 6. (Fr) |
Arbeitsunfähigkeit wurde laufend attestiert und rechtzeitig nachgewiesen |
Ergebnis:
Der Krankengeldanspruch entfällt für die Dauer vom 14. 6. bis 27. 6. Die Mitgliedschaft besteht dennoch für diese Zeit weiter fort.
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