Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.3. RS 2022/06
Ziff. 9.3. RS 2022/06, Maßgeblicher Anpassungsfaktor
(1) Nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende des Bemessungszeitraums ist das Krankengeld um den Anpassungsfaktor zu erhöhen, um den die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmenden vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte zuletzt anzupassen war. Aufgrund des § 70 SGB IX erfolgt die Anpassung jährlich zum 1.7. Nach § 70 SGB IX gilt der zum 1.7. eines Jahres festgestellte Anpassungsfaktor bereits auch dann, wenn dieser 1.7. der maßgebende Anpassungszeitpunkt ist.
Beispiel 167: Bestimmung des maßgebenden Anpassungsfaktors
1 | 2 | 3 | 4 | |
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 4. 5. | 26. 7. | 12. 7. | 3. 1. |
Entgeltabrechnungszeitraum (vom bis) | 1. 3. bis 31. 3. | 1. 6. bis 30. 6. | 5. 6. bis 2. 7. | 1. 11. bis 30. 11. des Vorjahres |
Anpassung am | 1. 4. des Folgejahres | 1. 7. des Folgejahres | 3. 7. des Folgejahres | 1. 12. |
Anpassungsfaktor vom | 1. 7. | 1. 7. des Folgejahres | 1. 7. des Folgejahres | 1. 7. |
(2) Der Anpassungsfaktor wird jährlich durch das BMAS jeweils zum 30. 6. bekannt gegeben.
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