Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 11.1. RS 2022/06
Ziff. 11.1. RS 2022/06, Allgemeines
(1) Das Soziale Entschädigungsrecht wird seit dem 1. 1. 2024 in einem eigenen Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XIV) neu geregelt (vgl. BGBl. I 2019 Nr. 50). In diesem Zusammenhang wurde auch das Krankengeld der Sozialen Entschädigung als Teil der Krankenbehandlung eingeführt, wodurch das bisherige Versorgungskrankengeld überwiegend abgelöst wird.
(2) Bis zum 31. 12. 2024 wird weiterhin Versorgungskrankengeld für Anspruchsberechtigte nach dem SVG in Verb. mit §§ 16 bis 16h BVG gewährt, bevor dieses dann ab dem 1. 1. 2025 durch das Krankengeld der Soldatenentschädigung nach dem SEG abgelöst wird; auf Besonderheiten zum Versorgungskrankengeld wird in diesem Gemeinsamen Rundschreiben nicht eingegangen.
(3) Ausweislich der Gesetzesbegründung soll das Krankengeld der Sozialen Entschädigung wie das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung dem Ersatz von Arbeitsentgelt oder sonstigem Erwerbseinkommen dienen. Durch diese Leistung soll ein Ausgleich für eine Minderung der Erwerbseinkünfte geschaffen werden, die auf eine schädigungsbedingt verursachte Arbeitsunfähigkeit oder eine schädigungsbedingt erforderliche stationäre Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung zurückzuführen ist.
(4) Beim Krankengeld der Sozialen Entschädigung werden die Regelungen des Krankengeldes nach dem SGB V für entsprechend anwendbar erklärt, sehen aber zusätzlich einige begünstigende Sonderregelungen vor, sodass die staatliche Gemeinschaft ihrer besonderen Verantwortung gegenüber Geschädigten nachkommen kann. Die Aussagen unter den Abschnitten 2 bis 9 gelten, sofern im Folgenden nichts abweichendes bestimmt wird, entsprechend.
(5) Im Übrigen findet auch § 44a SGB V Anwendung, sodass die Ausführungen im Gemeinsamen Rundschreiben vom 25. 9. 2015 zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen mit Stand vom 7. 9. 2022 [RS 2015/03] zu beachten sind.
(6) Die Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung wird grundsätzlich von der zuständigen Verwaltungsbehörde erbracht, für Geschädigte, die Mitglied einer Krankenkasse oder nach § 10 SGB V familienversichert sind, erbringt deren Krankenkasse auftragsweise das Krankengeld der Sozialen Entschädigung.
(7) Ein Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung wird auch Geschädigten eingeräumt, die nicht gesetzlich krankenversichert sind. Sind diese weder Mitglied einer Krankenkasse noch nach § 10 SGB V familienversichert, haben diese Personen gemäß § 57 Absatz 3 SGB XIV eine Krankenkasse zu wählen, die dann das Krankengeld der Sozialen Entschädigung erbringt.
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