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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 11.4. RS 2022/06
Ziff. 11.4. RS 2022/06, Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung
(1) Für das Entstehen des Anspruchs auf das Krankengeld der Sozialen Entschädigung ist § 46 Satz 1 SGB V maßgeblich (vgl. § 47 Absatz 1 SGB XIV). D. h., der Anspruch entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§§ 23 Absatz 4, 24, 40 Absatz 2 und 41 SGB V) von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.2 verwiesen.
(2) Für die nach dem KSVG Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V abgegeben haben, entsteht der Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung zu den in § 46 Satz 1 SGB V geregelten Zeitpunkten, da § 46 Satz 2 bis 4 SGB V beim Krankengeld der Sozialen Entschädigung keine Anwendung findet (§ 47 Absatz 6 Satz 2 SGB XIV). Die im SGB V festgelegte 6-wöchige Karenzzeit für den vorgenannten Personenkreis wurde vom Gesetzgeber als nicht interessengerecht für Geschädigte angesehen.
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