Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 12.2.1.1.1.4. RS 2022/06
Ziff. 12.2.1.1.1.4. RS 2022/06, Auszubildende
(1) Hier sind die Ausführungen des Abschnitts 2.1.1.1.1.4 und seiner Unterabschnitte zu beachten, wonach grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V besteht.
(2) Für Auszubildende, deren Ausbildung vorwiegend betrieblich organisiert ist, findet das BBiG Anwendung (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. 1. 1983 — GmS-OGB 2/82). Anders als für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt für diesen Personenkreis der § 616 Satz 1 BGB nicht (siehe Abschnitt 12.2.1.1.1). Ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung ergibt sich daher für diese Auszubildende aus § 19 BBiG. Die im Urteil des BAG vom 19. 4. 1978 — 5 AZR 834/76 — im Zusammenhang mit § 616 (jetzt: Satz 1) BGB und der Vorgängervorschrift des § 45 SGB V (Kinderkrankengeld) entwickelten Rechtsgrundsätze, nach denen die Erkrankung des Kindes als ein "in der Person liegender Grund" zu werten sei, gelten auch im Zusammenhang mit der in § 19 Absatz 1 Nummer 2b BBiG enthaltenen inhaltsgleichen Voraussetzung. Nach § 19 Absatz 1 Nummer 2b BBiG ist Auszubildenden die Vergütung bis zu 6 Wochen je Verhinderungsfall fortzuzahlen, wenn sie aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Dies gilt insofern auch bei einer Begleitung nach § 44b SGB V. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 19 BBiG ist — anders als § 616 BGB — durch den Ausbildungsvertrag oder kollektivvertragliche Regelungen nicht abdingbar (vgl. § 25 BBiG).
(3) Für Auszubildende, deren Ausbildung nicht vorwiegend betrieblich organisiert ist (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. 1. 1983 — GmS-OGB 2/82), oder für die die Anwendung des BBiG aufgrund von gesetzlichen Regelungen (z. B. durch das HebG oder Pflegeberufereformgesetz) ausgeschlossen ist, findet hingegen das BBiG keine Anwendung. In diesen Fällen gelten die Ausführungen des Abschnitts 12.2.1.1.1 entsprechend.
(4) Bei der Beurteilung, ob das BBiG im Einzelfall anzuwenden ist oder nicht, kann das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe des Bundesinstitutes für Berufsbildung (BIBB) Hilfestellung geben. Danach ist das BBiG grundsätzlich bei den Ausbildungsgängen im Gesundheits- und Sozialbereich, die entweder durch Berufsgesetze (siehe Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe, Abschnitt 2.2.1 "Bundesrechtliche Ausbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen und in der Altenpflege") oder landesrechtlich geregelt sind (siehe Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe, Abschnitt 2.2.2 "Landesrechtlich geregelte Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen sowie sozialpflegerische und sozialpädagogische Berufe") ausgeschlossen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637