Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 12.2.1.1.4.2. RS 2022/06
Ziff. 12.2.1.1.4.2. RS 2022/06, Beziehende von Teilarbeitslosengeld
(1) Beziehende von Teilarbeitslosengeld nach § 162 SGB III können einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V haben, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 44b Absatz 1 SGB V erfüllen. Ein Teilarbeitslosengeld wird gezahlt, wenn Arbeitnehmende, die mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen nebeneinander ausüben, eine ihrer Beschäftigungen verlieren. Das Teilarbeitslosengeld erhalten sie als Ersatz für das entfallene Einkommen.
(2) Die Ausführungen des Abschnitts 12.2.1.1.4.1 gelten.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637