Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 12.2.1.1.6. RS 2022/06
Ziff. 12.2.1.1.6. RS 2022/06, Versicherte nach dem KVLG 1989
(1) Mit § 8 Absatz 2d KVLG 1989 wird — analog zum § 44b SGB V, der einen Krankengeldanspruch vorsieht — ab dem 1. 11. 2022 für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Versicherten ein Anspruch auf Betriebshilfe eingeführt, wenn die Voraussetzungen des § 44b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB V vorliegen und die Betriebshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens erforderlich ist. Der Anspruch besteht für die Dauer der Begleitung nach § 44b SGB V.
(2) Die Betriebshilfe ist eine spezifische Leistung der landwirtschaftlichen Krankenversicherung. Sie tritt hier an die Stelle der anderweitig zur Verfügung gestellten Entgeltersatzleistung und hat den Zweck, Einkommensverluste der landwirtschaftlichen Unternehmerinnen bzw. Unternehmer zu verhindern, indem deren Ausfall durch Bereitstellung einer Ersatzkraft (oder durch Erstattung der Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft) ersetzt wird.
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