Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 12.2.1.1.9. RS 2022/06
Ziff. 12.2.1.1.9. RS 2022/06, Teilnehmende an Freiwilligendiensten
(1) Sowohl Teilnehmende am Bundesfreiwilligendienst (BFD) als auch Teilnehmende am Jugendfreiwilligendienst (JFD), welche einen Anspruch auf Arbeitsentgelt (ggf. ausschließlich auf Sachbezüge in Form von Verpflegung und/oder Unterkunft) haben, können bei Begleitung nach § 44b SGB V und Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V haben.
(2) Die Ausführungen unter Abschnitt 3.2.5 sind zu berücksichtigen. Anders als beim Krankengeld wurde in den nach § 8 Absatz 1 BFDG bzw. § 11 JFDG geschlossenen Vereinbarungen weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Regelung zur Fortzahlung des Taschengeldes bei einer Begleitung nach § 44b SGB V getroffen bzw. für anwendbar erklärt. Daneben kann auch kein Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 616 BGB hergeleitet werden, da dies ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 611 BGB erfordert und die Vereinbarungen im Rahmen des BFD bzw. JFD kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis begründen.
(3) Sofern ein Taschengeld für Freiwilligendienstleistende eventuell freiwillig fortgezahlt wird, besteht für diese Tage kein Anspruch auf ein Krankengeld nach § 44b SGB V.
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