Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 12.2.1.1.13.1. RS 2022/06
Ziff. 12.2.1.1.13.1. RS 2022/06, Unständig oder kurzzeitig Beschäftigte
Unständig/kurzzeitig beschäftigte Arbeitnehmende nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V haben einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V, sofern sie wegen der Begleitung nach § 44b SGB V einen Verdienstausfall haben. Für den Anspruch nach § 44b SGB V ist es abweichend zum Krankengeldanspruch bei eigener Arbeitsunfähigkeit nicht relevant, ob sie eine Wahlerklärung abgegeben haben, nach der ihre Mitgliedschaft einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V umfassen soll.
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