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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 12.2.2.5. RS 2022/06
Ziff. 12.2.2.5. RS 2022/06, Begleitung infolge eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung
(1) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind (§ 11 Absatz 5 SGB V). Sofern aus medizinischen Gründen eine Begleitung im Sinne des § 44b Absatz 1 SGB V erforderlich ist und die Krankenhausbehandlung wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erforderlich ist, ist der Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V daher ausgeschlossen. Die Versicherten sind an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu verweisen. Dieser erstattet in diesen Fällen die Kosten einer Begleitperson im Rahmen einer ergänzenden Leistung zur Erreichung und Sicherstellung des Erfolgs der Leistungen gemäß § 39 Absatz 1 Nummer 2 SGB VII oder § 43 Absatz 4 SGB VII.
(2) Über den Krankengeldantrag nach § 44b SGB V ist abzufragen, ob die Krankenhausbehandlung aufgrund eines Unfalls oder einer Unfallfolge erforderlich war (siehe Abschnitt 12.9). Sofern sich daraus oder anhand anderer vorliegender Informationen Hinweise darauf ergeben, dass die Krankenhausbehandlung aufgrund eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlich wurde, sollten nähere Informationen darüber von der Krankenkasse der zu begleitenden Person eingeholt werden.
(3) Sofern die Krankenkasse bereits Krankengeld nach § 44b SGB V gezahlt hat und es sich später herausstellt, dass ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vorlag, ist daher ein Erstattungsanspruch gemäß § 105 SGB X an den Unfallversicherungsträger zu stellen, der für die Heilbehandlung der zu begleitenden Person die Kosten zu tragen hat.
(4) Sofern der zuständige Unfallversicherungsträger den Verdienstausfall der Begleitperson nach dem SGB VII erstattet hat und sich danach herausstellt, dass kein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vorlag, kann dieser seinerseits einen Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse der Begleitperson anmelden.
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