Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 12.3. RS 2022/06
Ziff. 12.3. RS 2022/06, Beginn und Ende des Anspruchs auf Krankengeld
(1) Versicherte können ab dem 1. 11. 2022 einen Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V haben, sofern die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Hat die Mitaufnahme nach § 44b SGB V bereits vor dem 1. 11. 2022 begonnen und werden die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ist ein Krankengeld ab dem 1. 11. 2022 zu zahlen.
(2) Der Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V beginnt an dem Tag des Beginns der Begleitung nach § 44b SGB V (siehe Abschnitt 12.2.3), sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 44b Absatz 1 SGB V erfüllt sind, also z. B. ein Verdienstausfall besteht.
(3) Ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V kann in Einzelfällen auch an Tagen bestehen, an denen die Begleitperson zu einem weit entfernten Krankenhaus vor der Mitaufnahme in diesem Krankenhaus anreist oder die Abreise nach der Entlassung aus diesem Krankenhaus andauert und die Reisezeit an diesem Tag mindestens 8 Stunden umfasst.
(4) Eine ganztägige Begleitung und damit ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V kann bereits im Rahmen einer vorstationären Behandlung vorliegen, sofern die Anwesenheitszeiten im Krankenhaus zusammen mit den Zeiten der An- und Abreise mindestens 8 Stunden an dem Tag der vorstationären Behandlung umfassen. Dies gilt ebenso für die Begleitung zu nachstationären Behandlungen. Sofern die vor- oder nachstationäre Behandlung nicht unmittelbar am Tag vor oder nach der Krankenhausbehandlung erfolgt bzw. diese an mehreren nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattfindet, hat der Arbeitgeber für jeden Freistellungszeitraum eine separate Meldung über den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV zu melden, sofern für die einzelnen Freistellungszeiten keine vollständig bezahlte Freistellung erfolgt (d. h. für den Tag/die Tage der vorstationären Behandlung, die Dauer der stationären Mitaufnahme/ganztägigen Begleitung während der Krankenhausbehandlung und ggf. den Tag/die Tage der nachstationären Behandlung).
(5) Der Anspruch endet an dem Tag, an dem die Begleitung nach § 44b SGB V nicht mehr erforderlich ist oder an dem die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 44b Absatz 1 SGB V nicht mehr vorliegen. Regelmäßig wird dies der Tag der Entlassung aus dem Krankenhaus sein.
(6) Der Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V endet ferner, wenn die Begleitperson selbst einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V oder § 44a SGB V erwirbt (siehe Abschnitt 12.7.3.1).
(7) Da § 44b SGB V nicht auf § 48 SGB V verweist, kann keine Anrechnung der Dauer des Krankengeldbezugs nach § 44b SGB V auf die Dauer des Krankengelds nach § 44 Absatz 1 SGB V vorgenommen werden. § 44b SGB V ist als "lex spezialis" anzusehen; § 48 SGB V findet keine Anwendung.
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