Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 12.7.2. RS 2022/06
Ziff. 12.7.2. RS 2022/06, Auszubildende
(1) Für Tage, an denen Auszubildende während ihrer Begleitung nach § 44b SGB V ihre Ausbildungsvergütung bzw. Arbeitsentgelt aufgrund ihres Ausbildungsverhältnisses erhalten, besteht kein Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V (siehe Abschnitt 12.2.1.1.1.4).
(2) Insofern führt nur eine teilweise Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bzw. des Arbeitsentgelts zum teilweisen Ruhen des Krankengeldes nach § 44b SGB V.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637