Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 34 SGB V
§ 34 SGB V, Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
(1) 1 Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen. 2 Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien 1 nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. 3 Dabei ist der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen. 4 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auf der Grundlage der Richtlinie nach Satz 2 dafür Sorge zu tragen, dass eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Fertigarzneimittel erstellt, regelmäßig aktualisiert wird und im Internet abruffähig sowie in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung steht. 5 Satz 1 gilt nicht für:
- 1. versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
- 2. versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen.
- 1. Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
- 2. Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
- 3. Abführmittel,
- 4. Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
Sätze 1 bis 5 eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190), bisheriger Satz 1 wurde Satz 6 und geändert. Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983). Satz 4 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Sätze 7 bis 9 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
(2) 1 Abweichend von Absatz 1 haben Versicherte, bei denen eine bestehende schwere Tabakabhängigkeit festgestellt wurde, Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung. 2 Eine erneute Versorgung nach Satz 1 ist frühestens 3 Jahre nach Abschluss der Behandlung nach Satz 1 möglich. 3 Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 fest, welche Arzneimittel und unter welchen Voraussetzungen Arzneimittel zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung verordnet werden können.
Absatz 2 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(3) 1 Der Ausschluss der Arzneimittel, die in Anlage 2 Nummer 2 bis 6 der UnwAMV vom 21. 2. 1990 (BGBl. I S. 301), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. 12. 2002 (BGBl. I S. 4554) geändert worden ist, aufgeführt sind, gilt als Verordnungsausschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses und ist Teil der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. 2 Bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen wie homöopathischen, phytotherapeutischen und anthroposophischen Arzneimitteln ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2262).
(4) 1 Das BMG kann durch Rechtsverordnung 2 mit Zustimmung des Bundesrates Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmen, deren Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt. 2 Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der Krankenkasse nicht übernommen werden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Instandsetzung von Hörgeräten und ihre Versorgung mit Batterien bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 4 Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 unberührt.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl. I S. 2325), V vom 29. 10. 2001 (BGBl. I S. 2785), V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304), V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407) und G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2262). Satz 4 gestrichen durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2262), bisheriger Satz 5 wurde Satz 4. Satz 4 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190), geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2262).
(5) (weggefallen)
Absatz 5 gestrichen durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2262).
(6) 1 Pharmazeutische Unternehmer können beim Gemeinsamen Bundesausschuss Anträge zur Aufnahme von Arzneimitteln in die Zusammenstellung nach Absatz 1 Satz 2 und 4 stellen. 2 Die Anträge sind ausreichend zu begründen; die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag beizufügen. 3 Sind die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend, teilt der Gemeinsame Bundesausschuss dem Antragsteller unverzüglich mit, welche zusätzlichen Einzelangaben erforderlich sind. 4 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über ausreichend begründete Anträge nach Satz 1 innerhalb von 90 Tagen zu bescheiden und den Antragsteller über Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen zu belehren. 5 Eine ablehnende Entscheidung muss eine auf objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhende Begründung enthalten. 6 Für das Antragsverfahren sind Gebühren zu erheben. 7 Das Nähere insbesondere zur ausreichenden Begründung und zu den erforderlichen Nachweisen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss.
Absatz 6 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
1 Vgl. Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL).
2 Vgl. Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Zu § 34 siehe RS 1988/01 § 34 SGB V.
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