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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 113 SGB V
§ 113 SGB V, Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung
Überschrift neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626).
(1) 1 Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung können gemeinsam die Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Qualität der Krankenhausbehandlung eines zugelassenen Krankenhauses durch einvernehmlich mit dem Krankenhausträger bestellte Prüfer untersuchen lassen. 2 Kommt eine Einigung über den Prüfer nicht zustande, wird dieser auf Antrag innerhalb von 2 Monaten von der Landesschiedsstelle nach § 114 Absatz 1 bestimmt. 3 Der Prüfer ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Sätze 2 und 3 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
(2) Die Krankenhäuser und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, dem Prüfer und seinen Beauftragten auf Verlangen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
(3) 1 Das Prüfungsergebnis ist, unabhängig von den sich daraus ergebenden Folgerungen für eine Kündigung des Versorgungsvertrags nach § 110, in der nächstmöglichen Pflegesatzvereinbarung mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen. 2 Die Vorschriften über Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach der BPflV bleiben unberührt.
(4) 1 Die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung durch Hochschulambulanzen nach § 117, psychiatrische Institutsambulanzen nach § 118, sozialpädiatrische Zentren nach § 119 sowie medizinische Behandlungszentren nach § 119c werden von den Krankenkassen in entsprechender Anwendung der nach §§ 106 bis 106b und 106d und § 135b geltenden Regelungen geprüft. 2 Die Wirtschaftlichkeit der ärztlich verordneten Leistungen im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a Satz 5 und der Inanspruchnahme eines Krankenhauses nach § 76 Absatz 1a wird durch die Prüfungsstellen nach § 106c entsprechend §§ 106 bis 106b gegen Kostenersatz durchgeführt, soweit die Krankenkasse mit dem Krankenhaus nichts anderes vereinbart hat.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211). Satz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229) und G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211). Satz 2 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).
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