Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 132a SGB V
§ 132a SGB V, Versorgung mit häuslicher Krankenpflege
§ 132a eingefügt durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl. I S. 1520).
(1) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene haben unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 gemeinsam Rahmenempfehlungen über die einheitliche und flächendeckende Versorgung mit häuslicher Krankenpflege abzugeben; für Pflegedienste, die einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenempfehlungen gemeinsam mit den übrigen Partnern der Rahmenempfehlungen auch von der Kirche oder der Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung angehört. 2 Vor Abschluss der Vereinbarung ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3 Die Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozess der Partner der Rahmenempfehlungen einzubeziehen. 4 In den Rahmenempfehlungen sind insbesondere zu regeln:
- 1. Eignung der Leistungserbringer einschließlich Anforderungen an die Eignung zur Versorgung nach § 37 Absatz 7,
- 2. Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung,
- 3. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Leistungserbringers mit dem verordnenden Vertragsarzt und dem Krankenhaus,
- 4. Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung einschließlich deren Prüfung,
- 5. Grundsätze der Vergütungen und ihrer Strukturen einschließlich der Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte sowie erstmals bis zum 30. 6. 2019 Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, durch Zuschläge unter Einbezug der ambulanten Pflege nach dem SGB XI,
- 6. Grundsätze zum Verfahren der Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkassen sowie zum Abrechnungsverfahren einschließlich der für diese Zwecke jeweils zu übermittelnden Daten und
- 7. Anforderungen an die Eignung der Pflegefachkräfte, die Leistungen im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbringen, sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbrachten Leistungen.
Nummer 1 gestrichen durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191), bisherige Nummern 2 bis 7 wurden Nummern 1 bis 6.
Nummer 1 geändert durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl. I S. 778).
Nummer 2 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
Nummer 4 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246).
Nummer 5 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246), G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2408), G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394) und G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
Nummer 6 angefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246), geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
Nummer 7 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246) und G vom 4. 4. 2017 (BGBl. I S. 778). Satz 5 gestrichen durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2220), bisherige Sätze 6 und 7 wurden Sätze 5 und 6. Satz 5 angefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191). Satz 6 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).
(2) 1 Kommt eine Rahmenempfehlung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, können die Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle nach Absatz 3 anrufen. 2 Die Schiedsstelle kann auch vom BMG angerufen werden. 3 Sie setzt innerhalb von 3 Monaten den betreffenden Rahmenempfehlungsinhalt fest.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).
(3) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene bilden erstmals bis zum 1. 7. 2017 eine gemeinsame Schiedsstelle. 2 Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Pflegedienste in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern. 3 Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. 4 Über den Vorsitzenden und die 2 weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Rahmenempfehlungspartner einigen. 5 Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. 6 Das BMG kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der Kosten regeln. 7 § 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend.
Absatz 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191). Satz 5 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
(4) 1 Über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, über die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Verträge mit den Leistungserbringern. 2 Wird die Fortbildung nicht nachgewiesen, sind Vergütungsabschläge vorzusehen. 3 Dem Leistungserbringer ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer er die Fortbildung nachholen kann. 4 Erbringt der Leistungserbringer in diesem Zeitraum die Fortbildung nicht, ist der Vertrag zu kündigen. 5 Die Krankenkassen haben darauf zu achten, dass die Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden. 6 Verträge dürfen nur mit zuverlässigen Leistungserbringern abgeschlossen werden, die die Gewähr für eine leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung bieten. 7 Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt § 71 nicht. 8 Bei nicht tarifgebundenen oder nicht an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Leistungserbringern gilt § 82c Absatz 2 Satz 1 SGB XI entsprechend. 9 Eine Bezahlung von Gehältern, die ihrer Höhe nach über die Höhe hinausgeht, die nach Satz 7 oder Satz 8 in Verb. mit § 82c Absatz 2 Satz 1 SGB XI nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden kann, kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht. 10 Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die entsprechende Bezahlung der Beschäftigten nach Satz 7 oder Satz 8 jederzeit einzuhalten und sie auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. 11 Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von 3 Monaten festgelegt. 12 Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt; Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch das Bundesamt für Soziale Sicherung haben keine aufschiebende Wirkung. 13 Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts sind gegen den Vertragspartner zu richten. 14 Der von der Schiedsperson festgelegte Vertragsinhalt oder die von der Schiedsperson festgelegten einzelnen Bestimmungen des Vertrages gilt oder gelten bis zur gerichtlichen Ersetzung oder gerichtlichen Feststellung der Unbilligkeit weiter. 15 Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. 16 Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen. 17 Die Leistungserbringer sind verpflichtet, an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach § 275b teilzunehmen; § 114 Absatz 2 SGB XI bleibt unberührt. 18 Soweit bei einer Prüfung nach § 275b Absatz 1 Satz 1 bis 3 Qualitätsmängel festgestellt werden, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen oder die Krankenkassen nach Anhörung des Leistungserbringers, welche Maßnahmen zu treffen sind, erteilen dem Leistungserbringer hierüber einen Bescheid und setzen ihm darin zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel. 19 Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege geeignete Personen anstellen.
Absatz 4 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191). Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) und G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023). Satz 6 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 7 eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 8 eingefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155). Satz 9 eingefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023). Satz 10 eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394), geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) und G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023). Satz 12 neugefasst durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155). Sätze 13, 14 und 17 eingefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023). Satz 18 gestrichen durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2220). Satz 19 gestrichen durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).
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