Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 132m SGB V
§ 132m SGB V, Versorgung mit Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus
1 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land Verträge über die Einzelheiten der Versorgung mit Leistungen der Übergangspflege nach § 39e sowie deren Vergütung. 2 Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 KHG auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb von 3 Monaten festgelegt.
§ 132m eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
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