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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 142 SGB V
§ 142 SGB V, Sachverständigenrat Gesundheit und Pflege
Überschrift neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
(1) 1 Das BMG beruft einen Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen und in der Pflege. 2 Zur Unterstützung der Arbeiten des Sachverständigenrates richtet das BMG eine Geschäftsstelle ein.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190). Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793). Satz 2 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
(2) 1 Der Sachverständigenrat hat die Aufgabe, Gutachten zur Entwicklung der gesundheitlichen Versorgung einschließlich der Pflege mit ihren medizinischen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu erstellen. 2 Im Rahmen der Gutachten entwickelt der Sachverständigenrat unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und vorhandener Wirtschaftlichkeitsreserven Prioritäten für den Abbau von Versorgungsdefiziten und bestehenden Überversorgungen und zeigt Möglichkeiten und Wege zur Weiterentwicklung des Gesundheitswesens auf; er kann in seine Gutachten Entwicklungen in anderen Zweigen der Sozialen Sicherung einbeziehen. 3 Das BMG kann den Gegenstand der Gutachten näher bestimmen sowie den Sachverständigenrat mit der Erstellung von kurzfristigen Stellungnahmen beauftragen.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190). Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793). Satz 3 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
(3) 1 Der Sachverständigenrat erstellt seine Gutachten in der Regel im Abstand von 12 Monaten und leitet sie dem BMG unmittelbar nach Fertigstellung zu. 2 Das BMG legt jedes Gutachten den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes unverzüglich vor.
Absatz 3 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190), neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
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