Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 190 SGB V
§ 190 SGB V, Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet mit dem Tod des Mitglieds.
(2) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter endet mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet.
Absatz 2 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2998).
(3) (weggefallen)
Absatz 3 gestrichen durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl. I S. 2423).
(4) Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter endet, wenn das Mitglied die berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgibt, spätestens mit Ablauf von 3 Wochen nach dem Ende der letzten unständigen Beschäftigung.
(5) Die Mitgliedschaft der nach dem KSVG Versicherten endet mit dem Tage, an dem die Versicherungspflicht aufgrund der Feststellung der Künstlersozialkasse endet; § 192 Absatz 1 Nummer 2 und 3 bleibt unberührt.
Absatz 5 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606).
(6) Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, endet mit dem Ende der Maßnahme.
(7) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben endet mit dem Ende der Maßnahme, bei Weiterzahlung des Übergangsgeldes mit Ablauf des Tages, bis zu dem Übergangsgeld gezahlt wird.
Absatz 7 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).
(8) Die Mitgliedschaft von versicherungspflichtigen behinderten Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen endet mit Aufgabe der Tätigkeit.
Absatz 8 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).
(9) 1 Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet mit Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben, wenn sie
- 1. bis zum Ablauf oder mit Wirkung zum Ablauf dieses Semesters exmatrikuliert worden sind oder
- 2. bis zum Ablauf dieses Semesters das 30. Lebensjahr vollendet haben.
Absatz 9 neugefasst durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
(10) 1 Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Praktikanten endet mit dem Tag der Aufgabe der berufspraktischen Tätigkeit oder vor Aufgabe des Praktikums mit Vollendung des 30. Lebensjahres. 2 Die Mitgliedschaft von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten endet mit dem Tag der Aufgabe der Beschäftigung.
Satz 1 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
(11) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner endet
- 1. mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf Rente wegfällt oder die Entscheidung über den Wegfall oder den Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist, frühestens mit Ablauf des Monats, für den letztmalig Rente zu zahlen ist,
- 2. bei Gewährung einer Rente für zurückliegende Zeiträume mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.
(11a) Die Mitgliedschaft der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. 5. 2019 geltenden Fassung genannten Personen, die das Beitrittsrecht ausgeübt haben, sowie ihrer Familienangehörigen, die nach dem 31. 3. 2002 nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand, die aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Absatz 1 Nummer 11 in der seit dem 1. 1. 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und die bis zum 31. 3. 2002 nach § 10 oder nach § 7 KVLG 1989 versichert waren, endet mit dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11.
Absatz 11a eingefügt durch G vom 23. 3. 2002 (BGBl. I S. 1169), geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
(12) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III endet mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird.
Absatz 12 angefügt durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl. I S. 594), geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
(13) 1 Die Mitgliedschaft der in § 5 Absatz 1 Nummer 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem
- 1. ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder
- 2. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird.
Absatz 13 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
Zu § 190 siehe RS 1988/02 Ziff. B., RS 1996/01 Ziff. 7, RS 2002/02 Ziff. A.I, RS 2015/07 Ziff. I.1, RS 2018/05, RS 2019/12 Ziff. A.VI, RS 2020/03 Ziff. 5, RS 2022/02 Ziff. D, RS 2022/13 Ziff. A.I, RS 2023/04 Ziff. C.
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