Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 232b SGB V
§ 232b SGB V, Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld
§ 232b eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462).
(1) Bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI beziehen, gelten 80 % des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts als beitragspflichtige Einnahmen.
(2) 1 Für Personen, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 erhalten bleibt, gelten § 226 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 sowie die §§ 228 bis 231 entsprechend. 2 Die Einnahmen nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 unterliegen höchstens in dem Umfang der Beitragspflicht, in dem zuletzt vor dem Bezug des Pflegeunterstützungsgeldes Beitragspflicht bestand. 3 Für freiwillige Mitglieder gilt Satz 2 entsprechend.
Zu § 232b siehe RS 2015/02.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637