Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 234 SGB V
§ 234 SGB V, Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten
(1) 1 Für die nach dem KSVG versicherungspflichtigen Mitglieder wird der Beitragsbemessung der 360. Teil des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens (§ 12 KSVG), mindestens jedoch der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 1 zugrunde gelegt. 2 Für Kalendertage, für die Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder für die Beiträge nach § 251 Absatz 1 zu zahlen sind, wird Arbeitseinkommen nicht zugrunde gelegt. 3 Arbeitseinkommen sind auch die Vergütungen für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606). Satz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 2 und 3.
(2) § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend.
1 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2024: 19,64 EUR.
Zu § 234 siehe RS 1996/01 Ziff. 11.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637