Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 239 SGB V
§ 239 SGB V, Beitragsbemessung bei Rentenantragstellern
1 Bei Rentenantragstellern wird die Beitragsbemessung für die Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. 2 Dies gilt auch für Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist. 3 § 240 gilt entsprechend.
Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
Zu § 239 siehe RS 2019/12 Ziff. A.VIII.
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