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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 294a SGB V
§ 294a SGB V, Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden
§ 294a eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
(1) 1 Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankheit eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung oder deren Spätfolgen oder die Folge oder Spätfolge eines Arbeitsunfalls, eines sonstigen Unfalls, einer Körperverletzung, einer Schädigung im Sinne des SGB XIV ist oder liegen Hinweise auf drittverursachte Gesundheitsschäden vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, die erforderlichen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen Verursacher, den Krankenkassen mitzuteilen. 2 Bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung, einer Vergewaltigung oder einer Vernachlässigung von Kindern und Jugendlichen sein können, besteht keine Mitteilungspflicht nach Satz 1. 3 Bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung einer oder eines volljährigen Versicherten sein können, besteht die Mitteilungspflicht nach Satz 1 nur dann, wenn die oder der Versicherte in die Mitteilung ausdrücklich eingewilligt hat.
Satz 1 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024). Satz 2 neugefasst durch G vom 7. 8. 2013 (BGBl. I S. 3108), geändert durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl. I S. 778). Satz 3 angefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl. I S. 778).
(2) 1 Liegen Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Absatz 2 vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, den Krankenkassen die erforderlichen Daten mitzuteilen. 2 Die Versicherten sind über den Grund der Meldung nach Satz 1 und die gemeldeten Daten zu informieren.
Absatz 2 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).
Zu § 294a siehe RS 2003/03 § 294a SGB V.
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