Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 54 SGB X
§ 54 SGB X, Vergleichsvertrag
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
(2) § 53 Absatz 2 gilt im Fall des Absatzes 1 nicht.
Zu § 54 siehe RS 1981/01 § 54 SGB X.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637