Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 71 SGB X
§ 71 SGB X, Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse
§ 71 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2541).
(1) 1 Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten
- 1. zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138 StGB,
- 2. zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach § 8 IfSG,
- 3. zur Sicherung des Steueraufkommens nach § 22a EStG und den §§ 93, 97, 105, 111 Absatz 1 und 5, § 116 AO und § 32b Absatz 3 EStG, soweit diese Vorschriften unmittelbar anwendbar sind, und zur Mitteilung von Daten der ausländischen Unternehmen, die aufgrund bilateraler Regierungsvereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen tätig werden, nach § 93a AO,
- 4. zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 EStG,
- 5. zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Einziehung der Ausgleichszahlungen und für die Leistung von Wohngeld nach § 33 WoGG,
- 6. zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung nach dem SchwarzArbG,
- 7. zur Mitteilung in das Gewerbezentralregister und das Wettbewerbsregister einzutragender Tatsachen an die Registerbehörde,
- 8. zur Erfüllung der Aufgaben der statistischen Ämter der Länder und des Statistischen Bundesamtes gemäß § 3 Absatz 1 StatRegG zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters,
- 9. zur Aktualisierung des Betriebsregisters nach § 97 Absatz 5 AgrStatG,
- 10. zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund als zentraler Stelle nach § 22a und § 91 Absatz 1 Satz 1 EStG,
- 11. zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem EStG durchführt,
- 12. zur Erfüllung der Aufgaben des Statistischen Bundesamtes nach § 5a Absatz 1 in Verb. mit Absatz 3 BStatG sowie nach § 7 RegZensErpG zum Zwecke der Entwicklung von Verfahren für die zuverlässige Zuordnung von Personendatensätzen aus ihren Datenbeständen und von Verfahren der Qualitätssicherung eines Registerzensus,
- 13. nach § 58 EnFG zur Berechnung der Bruttowertschöpfung im Verfahren der Besonderen Ausgleichsregelung,
- 14. nach § 6 Absatz 3 WoBerichtsG für die Erhebung über wohnungslose Personen,
- 15. nach § 4 SodEG für die Feststellung des nachträglichen Erstattungsanspruchs oder
- 16. nach § 5 Absatz 1 RentÜG zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht.
Nummer 7 geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl. I S. 2739).
Nummer 12 geändert durch G vom 4. 3. 2020 (BGBl. I S. 437) und G vom 9. 6. 2021 (BGBl. I S. 1649).
Nummer 13 neugefasst durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl. I S. 1237).
Nummer 14 angefügt durch G vom 4. 3. 2020 (BGBl. I S. 437), geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1055) und G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
Nummer 15 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1055), geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
Nummer 16 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
Satz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626). Satz 5 angefügt durch G vom 11. 7. 2019 (BGBl. I S. 1066). Satz 6 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444). Satz 7 angefügt durch G vom 28. 3. 2021 (BGBl. I S. 591 in Verb. mit BGBl. 2024 I Nr. 292) (30. 9. 2024).
(2) 1 Eine Übermittlung von Sozialdaten eines Ausländers ist auch zulässig, soweit sie erforderlich ist
- 1 im Einzelfall auf Ersuchen der mit der Ausführung des AufenthG betrauten Behörden nach § 87 Absatz 1 AufenthG mit der Maßgabe, dass über die Angaben nach § 68 hinaus nur mitgeteilt werden können
- a) für die Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers oder eines Familienangehörigen des Ausländers Daten über die Gewährung oder Nichtgewährung von Leistungen, Daten über frühere und bestehende Versicherungen und das Nichtbestehen einer Versicherung,
- b) für die Entscheidung über den Aufenthalt oder über die ausländerrechtliche Zulassung oder Beschränkung einer Erwerbstätigkeit des Ausländers Daten über die Zustimmung nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG,
- c) für eine Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers Angaben darüber, ob die in § 54 Absatz 2 Nummer 4 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, und
- d) durch die Jugendämter für die Entscheidung über den weiteren Aufenthalt oder die Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers, bei dem ein Ausweisungsgrund nach den §§ 53 bis 56 AufenthG vorliegt, Angaben über das zu erwartende soziale Verhalten,
Buchstabe b geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
- 2. für die Erfüllung der in § 87 Absatz 2 AufenthG bezeichneten Mitteilungspflichten,
- 3. für die Erfüllung der in § 99 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe d, f und j AufenthG bezeichneten Mitteilungspflichten, wenn die Mitteilung die Erteilung, den Widerruf oder Beschränkungen der Zustimmung nach § 4 Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG oder eines Versicherungsschutzes oder die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II betrifft,
- 4. für die Erfüllung der in § 6 Absatz 1 Nummer 8 in Verb. mit Absatz 2 Nummer 6 AZRG bezeichneten Mitteilungspflichten,
- 5. für die Erfüllung der in § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 StAG bezeichneten Mitteilungspflichten oder
- 6. für die Erfüllung der nach § 8 Absatz 1c AsylG bezeichneten Mitteilungspflichten der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Nummer 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626) und G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
Nummer 4 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626) und G vom 9. 7. 2021 (BGBl. I S. 2467).
Nummer 5 angefügt durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
Nummer 6 angefügt durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
- 1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum Ausschluss der Gefährdung nicht möglich sind oder von dem Ausländer nicht eingehalten werden oder
- 2. soweit sie für die Feststellung erforderlich sind, ob die Voraussetzungen des § 54 Absatz 2 Nummer 4 AufenthG vorliegen.
(2a) Eine Übermittlung personenbezogener Daten eines Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG ist zulässig, soweit sie für die Durchführung des AsylbLG erforderlich ist.
(3) 1 Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit es nach pflichtgemäßem Ermessen eines Leistungsträgers erforderlich ist, dem Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen zu ermöglichen. 2 § 9 BtOG gilt entsprechend. 3 Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, soweit sie im Einzelfall für die Erfüllung der Aufgaben der Betreuungsbehörden nach § 8 BtOG erforderlich ist.
Satz 1 geändert, Satz 2 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
(4) 1 Eine Übermittlung von Sozialdaten ist außerdem zulässig, soweit sie im Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen liegenden Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GwG erforderlich ist. 2 Die Übermittlung ist auf Angaben über Name, Vorname sowie früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere Anschriften der betroffenen Person sowie Namen und Anschriften seiner derzeitigen und früheren Arbeitgeber beschränkt.
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