Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 85a SGB X
§ 85a SGB X, Bußgeldvorschriften
§ 85a neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2541).
(1) Für Sozialdaten gilt § 41 BDSG entsprechend.
(2) Eine Meldung nach § 83a oder nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen in einem Verfahren nach dem OWiG gegen die melde- oder benachrichtigungspflichtige Person oder einen ihrer in § 52 Absatz 1 StPO bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der melde- oder benachrichtigungspflichtigen Person verwendet werden.
(3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen werden keine Geldbußen verhängt.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637