Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 90 SGB X
§ 90 SGB X, Anträge und Widerspruch beim Auftrag
1 Der Beteiligte kann auch beim Beauftragten Anträge stellen. 2 Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung des Beauftragten Widerspruch und hilft der Beauftragte diesem nicht ab, erlässt den Widerspruchsbescheid die für den Auftraggeber zuständige Widerspruchsstelle.
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Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637