Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 120 SGB X
§ 120 SGB X, Übergangsregelung
(1) 1 Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereignisse nach dem 30. 6. 1983 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 30. 6. 1983 geltende Recht weiter. 2 Ist das Schadensereignis nach dem 30. 6. 1983 eingetreten, sind § 116 Absatz 1 Satz 2 und § 119 Absatz 1, 3 und 4 in der ab 1. 1. 2001 geltenden Fassung auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat und darüber noch nicht abschließend entschieden ist. 3 § 116 Absatz 6 ist nur auf Schadensereignisse nach dem 31. 12. 2020 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 31. 12. 2020 geltende Recht weiter.
Satz 3 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(2) § 111 Satz 2 und § 113 Absatz 1 Satz 1 sind in der vom 1. 1. 2001 an geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden, die am 1. 6. 2000 noch nicht abschließend entschieden waren.
(3) Eine Rückerstattung ist in den am 1. 1. 2001 bereits abschließend entschiedenen Fällen ausgeschlossen, wenn die Erstattung nach § 111 Satz 2 in der ab 1. 1. 2001 geltenden Fassung zu Recht erfolgt ist.
(4) (weggefallen)
Absatz 4 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(5) Artikel 229 § 6 Absatz 1 bis 4 EGBGB gilt entsprechend bei der Anwendung des § 50 Absatz 4 Satz 2 und der §§ 52 und 113 Absatz 2 in der seit dem 1. 1. 2002 geltenden Fassung.
Absatz 5 angefügt durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2167).
(6) § 66 Absatz 1 Satz 3 bis 5, Absatz 2 und 3 Satz 2 in der ab dem 30. 3. 2005 geltenden Fassung gilt nur für Bestellungen zu Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten ab dem 30. 3. 2005.
Absatz 6 angefügt durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818).
(7) § 94 Absatz 1a Satz 3 findet nur Anwendung auf die Bildung von oder den Beitritt zu Arbeitsgemeinschaften, wenn die Bildung oder der Beitritt nach dem 30. 6. 2020 erfolgt; die am 30. 6. 2020 bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaften dürfen weitergeführt werden.
Absatz 7 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(8) Für Personen, die Leistungen nach dem SVG in Verb. mit dem BVG erhalten, gelten § 64 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2, § 65 Absatz 1 Satz 3, § 66 Absatz 2, § 88 Absatz 1 Satz 2, § 103 Absatz 3, § 104 Absatz 1 Satz 4, § 105 Absatz 3 und § 108 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. 12. 2023 geltenden Fassung weiter.
Absatz 8 angefügt durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2024).
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