Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 21 SGB XI
§ 21 SGB XI, Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht auch für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die
- 1. nach dem BVG oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, bis zu deren Außerkrafttreten einen Anspruch auf Heilbehandlung oder Krankenbehandlung hatten,
- 1a. nach § 42 Absatz 2, 3 oder 4 SGB XIV leistungsberechtigt sind,
- 2. Kriegsschadenrente oder vergleichbare Leistungen nach dem LAG oder dem RepG oder laufende Beihilfe nach dem FlüHG beziehen,
- 3. nach § 145 Absatz 2 Nummer 4 SGB XIV ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BVG weiter erhalten oder Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV beziehen,
- 4. laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem SGB VIII beziehen,
- 5. krankenversorgungsberechtigt nach dem BEG sind,
- 6. in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind,
Nummer 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
Nummer 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).
Nummer 3 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
Zu § 21 siehe RS 1994/01 Ziff. A.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637