Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 35a SGB XI
§ 35a SGB XI, Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 SGB IX/fk/niedersachsen/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[action]=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[docid]=1261097/fk/niedersachsen/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[action]=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[docid]=1261097/fk/niedersachsen/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[action]=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[docid]=1261097
§ 35a eingefügt durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl. I S. 3022). Überschrift neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
1 Pflegebedürftigen werden auf Antrag die Leistungen nach den §§ 36, 37 Absatz 1, §§ 38, 40 Absatz 2 und § 41 durch ein Persönliches Budget nach § 29 SGB IX erbracht; bei der Kombinationsleistung nach § 38 ist nur das anteilige und im Voraus bestimmte Pflegegeld als Geldleistung budgetfähig, die Sachleistungen nach den §§ 36, 38 und 41 dürfen nur in Form von Gutscheinen zur Verfügung gestellt werden, die zur Inanspruchnahme von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach diesem Buch berechtigen. 2 Der Leistungsträger, der das Persönliche Budget nach § 29 Absatz 3 SGB IX durchführt, hat sicherzustellen, dass eine den Vorschriften dieses Buches entsprechende Leistungsbewilligung und Verwendung der Leistungen durch den Pflegebedürftigen gewährleistet ist. 3 Andere als die in Satz 1 genannten Leistungsansprüche bleiben ebenso wie die sonstigen Vorschriften dieses Buches unberührt.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
Zu § 35a siehe RS 2023/06 § 35a SGB XI.
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