Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 38 SGB XI
§ 38 SGB XI, Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)
1 Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. 2 Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. 3 An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von 6 Monaten gebunden. 4 Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu 8 Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 für bis zu 6 Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. 5 Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a) haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.
Satz 1 geändert durch G vom 14. 6. 1996 (BGBl. I S. 830) und G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424). Satz 4 angefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246), neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424). Satz 5 angefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246).
Zu § 38 siehe RS 2023/06 § 38 SGB XI.
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