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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40a SGB XI
§ 40a SGB XI, Digitale Pflegeanwendungen
§ 40a eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Anwendungen, die wesentlich auf digitalen Technologien beruhen und von den Pflegebedürftigen oder in der Interaktion von Pflegebedürftigen mit Angehörigen, sonstigen ehrenamtlich Pflegenden oder zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen genutzt werden, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken, soweit die Anwendung nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten ist (digitale Pflegeanwendungen).
Absatz 1 neugefasst durch G vom 23. 3. 2022 (BGBl. I S. 482).
(1a) 1 Digitale Pflegeanwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch solche Anwendungen, die pflegende Angehörige oder sonstige ehrenamtlich Pflegende in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen oder bei der Haushaltsführung unterstützen und die häusliche Versorgungssituation des Pflegebedürftigen stabilisieren. 2 Keine digitalen Pflegeanwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Anwendungen, deren Zweck dem allgemeinen Lebensbedarf oder der allgemeinen Lebensführung dient, sowie Anwendungen zur Arbeitsorganisation von ambulanten Pflegeeinrichtungen, zur Wissensvermittlung, Information oder Kommunikation, zur Beantragung oder Verwaltung von Leistungen oder andere digitale Anwendungen, die ausschließlich auf Auskunft oder Beratung zur Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen oder sonstigen Hilfsangeboten ausgerichtet sind.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 23. 3. 2022 (BGBl. I S. 482).
(1b) Sofern digitale Pflegeanwendungen nach den geltenden medizinprodukterechtlichen Vorschriften Medizinprodukte sind, umfasst der Anspruch nur digitale Pflegeanwendungen, die nach § 33a Absatz 2 SGB V Medizinprodukte mit niedriger Risikoklasse sind.
Absatz 1b eingefügt durch G vom 23. 3. 2022 (BGBl. I S. 482).
(2) 1 Der Anspruch umfasst nur digitale Pflegeanwendungen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 3 aufgenommen sind. 2 Die Pflegekasse entscheidet auf Antrag des Pflegebedürftigen über die Notwendigkeit der Versorgung des Pflegebedürftigen mit einer digitalen Pflegeanwendung. 3 Die erstmalige Bewilligung ist zu befristen. 4 Die Befristung darf höchstens 6 Monate betragen. 5 Innerhalb der Frist hat die Pflegekasse eine Prüfung vorzunehmen und eine unbefristete Bewilligung zu erteilen, wenn die Prüfung ergibt, dass die digitale Pflegeanwendung genutzt und die Zwecksetzung der Versorgung mit der digitalen Pflegeanwendung gemäß Absatz 1 bezogen auf die konkrete Versorgungssituation erreicht wird. 6 Die Pflegekasse darf dazu die pflegebedürftige Person befragen. 7 Ein erneuter Antrag ist nicht erforderlich. 8 Entscheiden sich Pflegebedürftige für eine digitale Pflegeanwendung, deren Funktionen oder Anwendungsbereiche über die in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 3 aufgenommenen digitalen Pflegeanwendungen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 3. 2022 (BGBl. I S. 482). Sätze 3 bis 7 eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 938), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 8 und 9. Satz 8 geändert und Satz 9 gestrichen durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).
(3) Ansprüche nach anderen Vorschriften dieses Buches bleiben unberührt.
Sätze 1 und 3 gestrichen durch G vom 23. 3. 2022 (BGBl. I S. 482), bisheriger Satz 2 wurde Wortlaut des Absatzes 3.
(4) Die Hersteller stellen den Anspruchsberechtigten digitale Pflegeanwendungen barrierefrei im Wege elektronischer Übertragung über öffentlich zugängliche Netze, auf maschinell lesbaren Datenträgern oder über digitale Vertriebsplattformen zur Verfügung.
Zu § 40a siehe RS 2023/06 § 40a SGB XI.
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