Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 50 SGB XI
§ 50 SGB XI, Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung
(1) 1 Alle nach § 20 versicherungspflichtigen Mitglieder haben sich selbst unverzüglich bei der für sie zuständigen Pflegekasse anzumelden. 2 Dies gilt nicht, wenn ein Dritter bereits eine Meldung nach den §§ 28a bis 28c SGB IV, §§ 199 bis 205 SGB V oder §§ 27 bis 29 KVLG 1989 zur gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben hat; die Meldung zur gesetzlichen Krankenversicherung schließt die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung ein. 3 Bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung gilt die Beitrittserklärung zur gesetzlichen Krankenversicherung als Meldung zur sozialen Pflegeversicherung.
Satz 2 geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl. I S. 594).
(2) Für die nach § 21 versicherungspflichtigen Mitglieder haben eine Meldung an die zuständige Pflegekasse zu erstatten:
- 1. das Versorgungsamt für Leistungsempfänger nach dem SGB XIV oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des SGB XIV vorsehen,
- 2. das Ausgleichsamt für Leistungsempfänger von Kriegsschadenrente oder vergleichbaren Leistungen nach dem LAG oder dem RepG oder von laufender Beihilfe nach dem FlüHG,
- 3. der Träger der Kriegsopferfürsorge für Empfänger von laufenden Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XIV oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des SGB XIV vorsehen,
- 4. der Leistungsträger der Jugendhilfe für Empfänger von laufenden Leistungen zum Unterhalt nach dem SGB VIII,
- 5. der Leistungsträger für Krankenversorgungsberechtigte nach dem BEG,
- 6. der Dienstherr für Soldaten auf Zeit.
Nummer 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
Nummer 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
(3) 1 Personen, die versichert sind oder als Versicherte in Betracht kommen, haben der Pflegekasse, soweit sie nicht nach § 28o SGB IV auskunftspflichtig sind,
- 1. auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Pflegekasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
- 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
(4) Entstehen der Pflegekasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 3 zusätzliche Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.
(5) Die Krankenkassen übermitteln den Pflegekassen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten.
(6) Für die Meldungen der Pflegekassen an die Rentenversicherungsträger gilt § 201 SGB V entsprechend.
Zu § 50 siehe RS 1994/01 Ziff. C, RS 1996/01 Ziff. 9, RS 2002/02 Ziff. C.I, RS 2015/07 Ziff. VI, RS 2018/05, RS 2019/12 Ziff. A.VII, RS 2020/03 Ziff. 6, RS 2022/13 Ziff. D.I.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637