Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 97 SGB XI
§ 97 SGB XI, Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst
(1) 1 Der Medizinische Dienst darf personenbezogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur verarbeiten, soweit dies für die Prüfungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach den §§ 18 bis 18c, 38a, 40, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 erforderlich ist. 2 Nach Satz 1 erhobene Daten dürfen für andere Zwecke nur verarbeitet werden, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.
Satz 1 geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl. I S. 2320), G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874), G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424), G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626) und G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155). Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(2) Der Medizinische Dienst darf personenbezogene Daten, die er für die Aufgabenerfüllung nach dem SGB V oder SGB XI verarbeitet, auch für die Aufgaben des jeweils anderen Buches verarbeiten, wenn ohne die vorhandenen Daten diese Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können.
Absatz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(3) 1 Die personenbezogenen Daten sind nach 5 Jahren zu löschen. 2 § 96 Absatz 2, § 98 und § 107 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gelten für den Medizinischen Dienst entsprechend. 3 Der Medizinische Dienst hat Sozialdaten zur Identifikation des Versicherten getrennt von den medizinischen Sozialdaten des Versicherten zu speichern. 4 Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 5 Der Schlüssel für die Zusammenführung der Daten ist vom Beauftragten für den Datenschutz des Medizinischen Dienstes aufzubewahren und darf anderen Personen nicht zugänglich gemacht werden. 6 Jede Zusammenführung ist zu protokollieren.
Satz 2 geändert durch G vom 14. 12. 2001 (BGBl. I S. 3728). Satz 3 neugefasst und Sätze 4 bis 6 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
(4) Für das Akteneinsichtsrecht des Versicherten gilt § 25 SGB X entsprechend.
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