Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 135 StPO
§ 135 StPO, Sofortige Vernehmung
1 Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. 2 Er darf aufgrund des Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt.
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0800 0265637