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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 322a StPO
§ 322a StPO, Entscheidung über die Annahme der Berufung
1 Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluss. 2 Die Entscheidung ist unanfechtbar. 3 Der Beschluss, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.
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