Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 363 StPO
§ 363 StPO, Unzulässigkeit
(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine andere Strafbemessung aufgrund desselben Strafgesetzes herbeizuführen, ist nicht zulässig.
(2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine Milderung der Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) herbeizuführen, ist gleichfalls ausgeschlossen.
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