Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 373b StPO
§ 373b StPO, Begriff des Verletzten
§ 373b eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verletzte diejenigen, die durch die Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, in ihren Rechtsgütern unmittelbar beeinträchtigt worden sind oder unmittelbar einen Schaden erlitten haben.
(2) Verletzten im Sinne des Absatzes 1 gleichgestellt sind
- 1. der Ehegatte oder der Lebenspartner,
- 2. der in einem gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte,
- 3. die Verwandten in gerader Linie,
- 4. die Geschwister und
- 5. die Unterhaltsberechtigten
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