Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 443 StPO
§ 443 StPO, Vermögensbeschlagnahme
(1) 1 Das im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindliche Vermögen oder einzelne Vermögensgegenstände eines Beschuldigten, gegen den wegen einer Straftat nach
- 1. den §§ 81 bis 83 Absatz 1, § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4, den §§ 94 oder 96 Absatz 1, den §§ 97a oder 100, den §§ 129 oder 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, StGB,
- 2. einer in § 330 Absatz 1 Satz 1 StGB in Bezug genommenen Vorschrift unter der Voraussetzung, dass der Beschuldigte verdächtig ist, vorsätzlich Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben, oder unter einer der in § 330 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 StGB genannten Voraussetzungen oder nach § 330 Absatz 2, § 330a Absatz 1, 2 StGB,
- 3. den §§ 51, 52 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe c und d, Absatz 5, 6 WaffG, den §§ 17 und 18 AWG, wenn die Tat vorsätzlich begangen wird, oder nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
- 4. einer in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 BtMG in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder einer Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a oder § 30b BtMG,
- 5. einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 KCanG in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder einer Straftat nach § 34 Absatz 4 KCanG oder
- 6. einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 MedCanG in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder einer Straftat nach § 25 Absatz 5 MedCanG
Nummer 3 geändert durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) (1. 4. 2024).
Nummer 4 geändert durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) (1. 4. 2024).
Nummer 5 angefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) (1. 4. 2024).
Nummer 6 angefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) (1. 4. 2024).
(2) 1 Die Beschlagnahme wird durch den Richter angeordnet. 2 Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vorläufig anordnen; die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen 3 Tagen vom Richter bestätigt wird.
(3) Die Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten entsprechend.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637