Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 HeilM-RL
§ 23 HeilM-RL, Inhalationstherapie
(1) 1 Die Inhalationstherapie wird ausschließlich als Einzeltherapie mittels Gerät, mit dem eine alveolengängige Teilchengröße erreicht wird, angewendet. 2 Sie dient insbesondere der Sekretlockerung, Sekretverflüssigung sowie der Entzündungshemmung.
(2) Zur längerfristigen Behandlung sind Inhalationen als Heilmittel nur verordnungsfähig, sofern eine Eigenbehandlung mit verordnungsfähigen, als Arzneimittel zugelassenen Inhalaten, ggf. in Verb. mit zusätzlich notwendigen Geräten, nicht möglich ist.
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0800 0265637