§ 3 Reha-RL, Einschränkungen des Geltungsbereiches
(1) Die Verordnung von Leistungen zur medizinischen Vorsorge nach §§ 23 und § 24 SGB V und zur Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder nach § 43a SGB V in Verb. mit § 46 SGB IX sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie und werden gesondert geregelt.
(2) Für die Verordnung von stufenweiser Wiedereingliederung nach § 74 SGB V in Verb. mit § 44 SGB IX gilt die AU-RL des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jeweils gültigen Fassung.
-für Rehabilitationsleistungen, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Rehabilitationsträger fallen (z. B. gesetzliche Renten- oder Unfallversicherung),
-für Leistungen zur Frührehabilitation, da sie gemäß § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB V Bestandteil der Krankenhausbehandlung sind,
-wenn sich aus einem sozialmedizinischen Gutachten des MD die Notwendigkeit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation ergibt, die Vertragsärztin, der Vertragsarzt, die Vertragspsychotherapeutin oder der Vertragspsychotherapeut jedoch nicht an der Antragstellung beteiligt ist,
-wenn die Notwendigkeit für eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation von einem anderen Rehabilitationsträger festgestellt worden und danach die Krankenkasse zuständig ist.
(4)1 Für Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung (Anschlussrehabilitation) gilt die Richtlinie nur in Bezug auf die nach § 40 Absatz 3 Satz 10 SGB V festzulegenden Fälle der Anschlussrehabilitation. 2 Es gilt § 16.
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