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Richtlinien

Zm-RL – Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren

Richtlinie über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 SGB V (Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren - Zm-RL)
Sozialversicherungsrecht
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Zm-RL – Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren



§ 2 Zm-RL, Ziele

Ziele der Richtlinie sind:

  • 1.den Rechtsanspruch der Patientin oder des Patienten auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung zu den im Besonderen Teil dieser Richtlinie aufgeführten planbaren Eingriffen zu konkretisieren,
  • 2.die Information der Patientin oder des Patienten über das Recht, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen zu können, um auf dieser Grundlage zu einer informierten Entscheidung über die Durchführung oder Nicht-Durchführung des empfohlenen planbaren Eingriffs zu gelangen, einschließlich der Erläuterung weiterer Behandlungsoptionen,
  • 3.die Vermeidung medizinisch nicht notwendiger Indikationsstellungen bei planbaren Eingriffen und die Durchführung von medizinisch nicht gebotenen planbaren Eingriffen,
  • 4.die Festlegung einer qualitativ hochwertigen Erbringung der Zweitmeinung durch definierte Anforderungen.

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