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Richtlinien

Zm-RL – Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren

Richtlinie über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 SGB V (Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren - Zm-RL)
Sozialversicherungsrecht
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Zm-RL – Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren



B.5. § 1 Zm-RL, Definition des geplanten Eingriffs

(1) Der Eingriff umfasst die Implantation einer totalen oder partiellen Knieendoprothese.

(2) Gegenstand des Zweitmeinungsverfahrens ist die Indikationsstellung zur Erstimplantation einer Knieendoprothese sowie die Indikationsstellung zur Revisionsoperation nach Implantation einer Knieendoprothese.


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